In einer Behandlungsvereinbarung kommen Patient*innen und Versorgende darüber ein, dass die Patient*innen suizidalen Tendenzen nicht nachgeben, solange sie sich in einem Behandlungsverhältnis befinden. Die Versorgenden verpflichten sich, die Behandlung mit besonderer Rücksicht auf den Selbsttötungsvorsatz fortzuführen. Dadurch kann wertvolle Zeit für Interventionen zur Linderung der Suizidalität gewonnen werden.
Quelle:
Leitlinienprogramm Onkologie, D. K. (2020). "Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung - Langversion 2.2 - September 2020." AWMF-Registernummer: 128/001OL. Retrieved 06.01.2021, 2021, from https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/128-001OLk_S3_Palliativmedizin_2020-09_02.pdf